WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020 (BGBl. I S. 166, 184)

Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1Zweck des Waffenregisters
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
Abschnitt 3
Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
Abschnitt 4
Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27Speicherfristen
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

§ 27

Speicherfristen

(1) 1 Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. 2 Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:

1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder
2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zugeordnet wird.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.

(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen:

1. § 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit
a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,
b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung,
3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und
4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.

§ 28

Verantwortlichkeiten für die Löschung

1 Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. 2 Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. 3 Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.

§ 29

Einschränkung der Verarbeitung

Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren eingeschränkt.

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