LuftVG

Luftverkehrsgesetz

Vom 1.8.1922 (RGBl. I S. 681)

Neugefasst am 10.5.2007 (BGBl. I S. 698)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 327)

Erster Abschnitt
Luftverkehr
1. Unterabschnitt
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
§ 1
2. Unterabschnitt
Flugplätze
§ 6
3. Unterabschnitt
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
§ 20
4. Unterabschnitt
Verkehrsvorschriften
§ 25
5. Unterabschnitt
Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
§ 27a
6. Unterabschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung
§ 27g
7. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 29
Zweiter Abschnitt
Haftpflicht und Schlichtung
1. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 33
2. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
§ 44Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt
Haftung für militärische Luftfahrzeuge
§ 53Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
§ 55Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
5. Unterabschnitt
Schlichtung
§ 57Privatrechtlich organisierte Schlichtung
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58
Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien
§ 64
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 71

§ 1c

Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1

1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;
6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.

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