Vom 1.8.1922
Neugefasst am 10.5.2007
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.