LuftVG

Luftverkehrsgesetz

Vom 1.8.1922

Neugefasst am 10.5.2007

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 27b

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.