LuftVG

Luftverkehrsgesetz

Vom 1.8.1922

Neugefasst am 10.5.2007

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 49

Anzuwendende Vorschriften

Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.