LuftVG

Luftverkehrsgesetz

Vom 1.8.1922

Neugefasst am 10.5.2007

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 50

Obligatorische Haftpflichtversicherung

(1) 1Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. 3Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) 1Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. 2§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.