LuftVG

Luftverkehrsgesetz

Vom 1.8.1922

Neugefasst am 10.5.2007

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 49c

Unabdingbarkeit

(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) 1Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. 2Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.