VerschG

Verschollenheitsgesetz

Vom 4.7.1939

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Abschnitt I
Voraussetzungen der Todeserklärung.Lebens- und Todesvermutungen

§ 1

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.