Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei
a)
eine nationale Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Samen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
b)
eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen zugelassen ist;
2.
eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des Tierzuchtgesetzes, wobei
a)
eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Embryonen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
b)
eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen ist;
3.
ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ein Zuchtmaterialbetrieb nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1);
4.
eine individuelle Zulassungsnummer eine Nummer nach Artikel 2 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
5.
eine Kennzeichnungsnummer eine von der zuständigen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmaterialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;
6.
eine individuelle Kennnummer eines Tieres die Zuchtbuchnummer des Tieres oder, falls das Tier keine solche hat, die Nummer nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), falls nicht vorhanden, bei Schweinen eine individuelle Tiernummer;
7.
Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.