Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1
Ziel des Gesetzes
1Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur.
Es schafft den rechtlichen Rahmen für
1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.