GeoZG

Geodatenzugangsgesetz

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

Vom 10.2.2009

Zuletzt geändert am 25.2.2021

Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 1

Ziel des Gesetzes

1Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.