TFGMV

Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes

Vom 13.12.2001

Zuletzt geändert am 9.8.2019

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

1Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes zu schaffen. 2Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.