NDWV

Notfall-Dosiswerte-Verordnung

Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

Vom 29.11.2018

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:

1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
3. Evakuierung.