UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018 (ABl. L 104 vom 24.4.2018 , S. 37–56)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Gegenstand
Titel II
ANMELDEVERFAHREN
Art. 2Inhalt der Anmeldung
Titel III
EINTRAGUNG
Art. 9Eintragungsurkunde
Titel V
VERZICHT
Art. 15Verzicht
Titel VI
UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Art. 16Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken
Titel VII
KOSTEN
Art. 18Höchstkostensätze
Titel VIII
REGELMÄSSIG ERSCHEINENDE VERÖFFENTLICHUNGEN
Art. 19Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Titel XIII
VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Art. 28Formblatt für die Beantragung einer internationalen Anmeldung
Titel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 37Übergangsmaßnahmen
[Erwägungsgründe]

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) gewährt wird.

(2)

1 Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. 2 Zwecks Einhaltung des neuen Rechtsrahmens, der sich aus der Anpassung ergibt, wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission angenommen.

(3)

1 Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates wurde als Verordnung (EU) 2017/1001 kodifiziert. 2 Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die Bezugnahmen in einer Durchführungsverordnung die Neunummerierung der Artikel widerspiegeln, die sich aus einer solchen Kodifizierung des einschlägigen Basisrechtsakts ergeben. 3 Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 aufgehoben werden und die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, wobei die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/1001 aktualisiert werden.

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