UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 5

Ausstellungspriorität

1Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder spätestens binnen drei Monaten ab dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. 2Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die Gegenstand der Anmeldung sind. 3In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten öffentlichen Benutzung anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. 4Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der oben erwähnten Stelle versehen ist.