Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so hat der Anmelder eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten ab dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.