(1) 1Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Kopie von ihr einreichen. 2Diese Kopie muss den Anmeldetag der früheren Anmeldung angeben.
(2) Ist die Sprache der früheren Anmeldung, für die Priorität in Anspruch genommen wird, keine der Sprachen des Amtes, so hat der Anmelder dem Amt auf dessen Verlangen eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Sprache des Amtes, die als erste oder zweite Sprache des Antrags angegeben ist, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist vorzulegen.
(3) Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Eintragungen in Anspruch genommen, so finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.