UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018 (ABl. L 104 vom 24.4.2018 , S. 37–56)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Gegenstand
Titel II
ANMELDEVERFAHREN
Art. 2Inhalt der Anmeldung
Titel III
EINTRAGUNG
Art. 9Eintragungsurkunde
Titel V
VERZICHT
Art. 15Verzicht
Titel VI
UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Art. 16Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken
Titel VII
KOSTEN
Art. 18Höchstkostensätze
Titel VIII
REGELMÄSSIG ERSCHEINENDE VERÖFFENTLICHUNGEN
Art. 19Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Titel XIII
VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Art. 28Formblatt für die Beantragung einer internationalen Anmeldung
Titel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 37Übergangsmaßnahmen
Titel II
ANMELDEVERFAHREN

Art. 2

Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung einer Unionsmarke muss Folgendes enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung der Marke als Unionsmarke;
b) den Namen und die Anschrift sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann von dem Anmelder verlangen, dass er Telefonnummern oder andere Kontaktangaben für die Kommunikation durch elektronische Mittel nach Vorgaben des Exekutivdirektors zur Verfügung stellt. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wurde vom Amt bereits eine Identifikationsnummer erteilt, so reicht es aus, wenn der Anmelder diese Nummer sowie den Namen des Anmelders angibt;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen werden soll, im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001. Das Verzeichnis kann ganz oder teilweise aus einer vom Amt zur Verfügung gestellten Datenbank akzeptierbarer Begriffe ausgewählt werden.
d) eine Wiedergabe der Marke nach Artikel 3 dieser Verordnung;
e) falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters oder die Identifikationsnummer gemäß Buchstabe b; hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in dem Antrag nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll;
f) falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
g) falls die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;
h) falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 mit der Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen angegeben sind. Diese Erklärung kann auch innerhalb des in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums abgegeben werden;
i) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung die Eintragung einer Unionskollektivmarke gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder die Eintragung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/1001 betrifft;
j) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001;
k) die Unterschrift des Anmelders oder des Vertreters des Anmelders gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;
l) gegebenenfalls die Beantragung eines Recherchenberichts nach Artikel 43 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001.

(2) 1 Die Anmeldung kann den Anspruch umfassen, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlangt hat sowie eine Angabe, ob es sich bei diesem Anspruch um einen Haupt- oder einen Hilfsanspruch handelt. 2 Dieser Anspruch kann auch innerhalb des in Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums eingereicht werden.

(3) 1 Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke kann auch die Markensatzungen umfassen. 2 Sind solche Satzungen nicht in der Anmeldung enthalten, sind sie innerhalb des in Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums vorzulegen.

(4) Gibt es mehr als einen Anmelder, so kann die Anmeldung die Benennung eines der Anmelder oder Vertreter zum gemeinsamen Vertreter umfassen.

Art. 3

Wiedergabe der Marke

(1) Die Marke muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden, soweit die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, damit die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, klar und präzise festzustellen, für welchen Gegenstand dem Inhaber der Marke Schutz gewährt wird.

(2) 1 Die Wiedergabe der Marke definiert den Gegenstand der Eintragung. 2 Wird zusätzlich zur Wiedergabe eine Beschreibung gemäß Absatz 3 Buchstaben d, e, f Ziffer ii, Buchstabe h oder Absatz 4 vorgelegt, muss diese Beschreibung im Einklang mit der Wiedergabe stehen und darf den Anwendungsbereich nicht vergrößern.

(3) 1 Betrifft die Anmeldung eine der Markenformen gemäß den Buchstaben a bis j, muss diese einen diesbezüglichen Hinweis enthalten. 2 Unbeschadet der Absätze 1 oder 2 müssen der Markentyp und die Wiedergabe der Marke wie folgt übereinstimmen:

a) Besteht eine Marke ausschließlich aus Wörtern oder Buchstaben, Ziffern, aus anderen der Standardschrift entnommenen Schriftzeichen oder einer Kombination davon (Wortmarke), wird die Marke durch die Darstellung des Zeichens in normaler Schrift und normalem Layout ohne grafische Darstellung oder Farbe wiedergegeben;
b) weist die Marke nicht standardisierte Schriftzeichen, Stilisierung oder ein besonderes Zeichenlayout auf oder wird ein grafisches Merkmal oder eine Farbe verwendet (Bildmarke), wird die Marke durch die Darstellung des Zeichens, das alle Elemente sowie, wo erforderlich, Farben zeigt, wiedergegeben. Dies gilt auch für Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen;
c) im Falle einer Marke, die aus einer dreidimensionalen Form besteht oder sich darauf erstreckt, einschließlich Behälter, Verpackungen, das Produkt selbst oder deren Gestaltung (Formmarke), wird die Marke entweder durch die grafische Darstellung der Form, einschließlich computergenerierter Bilder, oder eine fotografische Abbildung wiedergegeben. Die grafische oder fotografische Darstellung kann unterschiedliche Ansichten enthalten; wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so kann sie bis zu sechs unterschiedliche Ansichten umfassen.
d) im Falle einer Marke, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf der Ware besteht (Positionsmarke), wird die Marke durch eine Darstellung, die die Positionierung der Marke und die Größe oder Proportion in Bezug auf die betreffenden Waren angemessen identifiziert, wiedergegeben. Die Elemente, die nicht Teil des Gegenstands der Eintragung sind, sind vorzugsweise durch unterbrochene oder gestrichelte Linien visuell auszuschließen. Die Wiedergabe kann von einer Beschreibung begleitet werden, die Einzelheiten zur Anbringung des Zeichens auf den Waren enthält;
e) im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden (Mustermarke), wird die Marke durch eine Darstellung des Wiederholungsmusters wiedergegeben. Die Wiedergabe kann von einer Beschreibung begleitet werden, die Einzelheiten zur regelmäßigen Wiederholung der Elemente enthält;
f) im Falle einer Farbmarke,
i) wenn die Marke ausschließlich aus einer einzigen Farbe ohne Umrisse besteht, wird die Marke durch eine Darstellung der Farbe und einen Hinweis auf diese Farbe unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben;
ii) wenn die Marke ausschließlich aus einer Farbenkombination ohne Umrisse besteht, wird die Marke durch eine Darstellung, die die systematische Anordnung der Farbenkombination in einer einheitlichen und vorgegebenen Weise zeigt sowie die Angabe der Farben unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben; Eine Beschreibung der systematischen Anordnung der Farben kann ebenfalls vorgelegt werden.
g) im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Kombination von Klängen besteht (Hörmarke), wird die Marke durch eine Tondatei, die den Klang reproduziert, oder durch eine genaue Wiedergabe des Klanges in Notenschrift wiedergegeben;
h) im Falle einer Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht oder sich darauf erstreckt (Bewegungsmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder durch eine Reihe von aufeinander folgenden Standbildern wiedergegeben, die die Bewegung oder die Positionsänderung zeigen. Werden Standbilder verwendet, so können diese nummeriert sein oder durch eine Beschreibung ergänzt werden, in der die Sequenz erläutert wird;
i) im Falle einer Marke, die aus der Kombination von Bild und Ton besteht oder sich darauf erstreckt (Multimediamarke), wird die Marke durch eine Ton-Bild-Datei, die die Kombination des Bildes und des Tons enthält wiedergegeben;
j) im Falle einer Marke, die aus Elementen mit holografischen Merkmalen besteht (Hologrammmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder eine grafische oder fotografische Darstellung mit den Ansichten, die erforderlich sind, um den Hologrammeffekt in vollem Umfang darzustellen, wiedergegeben.

(4) Fällt die Marke unter keine der in Absatz 3 aufgeführten Formen, so muss ihre Wiedergabe den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügen und kann von einer Beschreibung begleitet werden.

(5) Wird die Wiedergabe elektronisch vorgelegt, so legt der Exekutivdirektor des Amts die Formate und Größe der elektronischen Datei sowie etwaige weitere technische Spezifikationen fest.

(6) 1 Wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so ist die Marke getrennt vom Textblatt der Anmeldung auf einem gesonderten Einzelblatt wiederzugeben. 2 Das Einzelblatt mit der reproduzierten Marke muss alle relevanten Ansichten oder Bilder enthalten und darf nicht größer als das Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) sein. 3 Ein Abstand von mindestens 2,5 cm von allen Rändern ist einzuhalten.

(7) Ist die korrekte Ausrichtung der Marke nicht ersichtlich, so ist sie durch Einfügen des Wortes „oben“ auf jeder Reproduktion anzugeben.

(8) Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die

a) eine Verkleinerung auf 8 cm in der Breite und 8 cm in der Höhe oder
b) eine Vergrößerung auf 8 cm in der Breite und 8 cm in der Höhe zulässt.

(9) Die Hinterlegung eines Musters oder einer Probe gilt nicht als korrekte Wiedergabe einer Marke.

Art. 4

Inanspruchnahme der Priorität

(1) 1 Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Kopie von ihr einreichen. 2 Diese Kopie muss den Anmeldetag der früheren Anmeldung angeben.

(2) Ist die Sprache der früheren Anmeldung, für die Priorität in Anspruch genommen wird, keine der Sprachen des Amtes, so hat der Anmelder dem Amt auf dessen Verlangen eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Sprache des Amtes, die als erste oder zweite Sprache des Antrags angegeben ist, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist vorzulegen.

(3) Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Eintragungen in Anspruch genommen, so finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Art. 5

Ausstellungspriorität

1 Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder spätestens binnen drei Monaten ab dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. 2 Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die Gegenstand der Anmeldung sind. 3 In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten öffentlichen Benutzung anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. 4 Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der oben erwähnten Stelle versehen ist.

Art. 6

Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke vor Eintragung der Unionsmarke

Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so hat der Anmelder eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten ab dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.

Art. 7

Inhalt der Veröffentlichung einer Anmeldung

Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält:

a) Name und Anschrift des Anmelders;
b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EU) 2017/1001 ist. Bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und andere“, veröffentlicht. Bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung angegeben. Im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 74 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht.
c) die Wiedergabe der Marke, gegebenenfalls mit Angaben und Beschreibungen gemäß Artikel 3. Wurde die Wiedergabe in Form einer elektronischen Datei vorgelegt, so wird sie durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht;
d) das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren oder Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;
e) den Anmeldetag und das Aktenzeichen;
f) gegebenenfalls Angaben über die vom Anmelder eingereichte Inanspruchnahme der Priorität gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001;
g) gegebenenfalls Angaben über die vom Anmelder eingereichte Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/1001;
h) gegebenenfalls Angaben über die vom Anmelder eingereichte Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/1001;
i) gegebenenfalls eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
j) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke erfolgt;
k) Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und der zweiten Sprache, die der Anmelder gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 angegeben hat;
l) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 204 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union in das internationale Register im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

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