(1) Die Anmeldung einer Unionsmarke muss Folgendes enthalten:
(2) 1 Die Anmeldung kann den Anspruch umfassen, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlangt hat sowie eine Angabe, ob es sich bei diesem Anspruch um einen Haupt- oder einen Hilfsanspruch handelt. 2 Dieser Anspruch kann auch innerhalb des in Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums eingereicht werden.
(3) 1 Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke kann auch die Markensatzungen umfassen. 2 Sind solche Satzungen nicht in der Anmeldung enthalten, sind sie innerhalb des in Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums vorzulegen.
(4) Gibt es mehr als einen Anmelder, so kann die Anmeldung die Benennung eines der Anmelder oder Vertreter zum gemeinsamen Vertreter umfassen.
(1) Die Marke muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden, soweit die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, damit die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, klar und präzise festzustellen, für welchen Gegenstand dem Inhaber der Marke Schutz gewährt wird.
(2) 1 Die Wiedergabe der Marke definiert den Gegenstand der Eintragung. 2 Wird zusätzlich zur Wiedergabe eine Beschreibung gemäß Absatz 3 Buchstaben d, e, f Ziffer ii, Buchstabe h oder Absatz 4 vorgelegt, muss diese Beschreibung im Einklang mit der Wiedergabe stehen und darf den Anwendungsbereich nicht vergrößern.
(3) 1 Betrifft die Anmeldung eine der Markenformen gemäß den Buchstaben a bis j, muss diese einen diesbezüglichen Hinweis enthalten. 2 Unbeschadet der Absätze 1 oder 2 müssen der Markentyp und die Wiedergabe der Marke wie folgt übereinstimmen:
(4) Fällt die Marke unter keine der in Absatz 3 aufgeführten Formen, so muss ihre Wiedergabe den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügen und kann von einer Beschreibung begleitet werden.
(5) Wird die Wiedergabe elektronisch vorgelegt, so legt der Exekutivdirektor des Amts die Formate und Größe der elektronischen Datei sowie etwaige weitere technische Spezifikationen fest.
(6) 1 Wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so ist die Marke getrennt vom Textblatt der Anmeldung auf einem gesonderten Einzelblatt wiederzugeben. 2 Das Einzelblatt mit der reproduzierten Marke muss alle relevanten Ansichten oder Bilder enthalten und darf nicht größer als das Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) sein. 3 Ein Abstand von mindestens 2,5 cm von allen Rändern ist einzuhalten.
(7) Ist die korrekte Ausrichtung der Marke nicht ersichtlich, so ist sie durch Einfügen des Wortes „oben“ auf jeder Reproduktion anzugeben.
(8) Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die
(9) Die Hinterlegung eines Musters oder einer Probe gilt nicht als korrekte Wiedergabe einer Marke.
(1) 1 Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Kopie von ihr einreichen. 2 Diese Kopie muss den Anmeldetag der früheren Anmeldung angeben.
(2) Ist die Sprache der früheren Anmeldung, für die Priorität in Anspruch genommen wird, keine der Sprachen des Amtes, so hat der Anmelder dem Amt auf dessen Verlangen eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Sprache des Amtes, die als erste oder zweite Sprache des Antrags angegeben ist, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist vorzulegen.
(3) Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Eintragungen in Anspruch genommen, so finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
1 Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder spätestens binnen drei Monaten ab dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. 2 Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die Gegenstand der Anmeldung sind. 3 In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten öffentlichen Benutzung anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. 4 Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der oben erwähnten Stelle versehen ist.
Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so hat der Anmelder eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten ab dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.
Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält: