1Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 184 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bereitstellt, enthält alle Bestandteile des vom Internationalen Büro bereitgestellten amtlichen Formblatts. 2Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte amtliche Formblatt verwenden.