Art. 11
Erklärung über die Teilung einer Eintragung
(1)
Eine Erklärung über die Teilung einer Eintragung gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sein sollen, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teileintragung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teileintragung;
d) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben sollen.
(2)
1Das Amt legt für die Teileintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet.
2Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die Teileintragung.