Art. 10
Änderung einer Eintragung
Der Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Unionsmarke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Form gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001;
d) eine Wiedergabe der Unionsmarke in ihrer geänderten Form nach Artikel 3 dieser Verordnung.