1Die gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ausgestellte Eintragungsurkunde enthält die in Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 aufgeführten Angaben im Register sowie die Erklärung, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind. 2Wurde die Wiedergabe der Marke in Form einer elektronischen Datei eingereicht, so wird der diesbezügliche Eintrag durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht werden. 3Die Urkunde wird gegebenenfalls um einen Auszug ergänzt, in dem alle gemäß Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 in das Register einzutragenden Angaben ausgewiesen sind und der die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.