(1) Eine Teilungserklärung einer Anmeldung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
(2) 1Das Amt legt für jede Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. 2Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für jede Teilanmeldung.
(3) Die Veröffentlichung jeder Teilanmeldung enthält die in Artikel 7 festgelegten Angaben und Elemente.