UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 8

Teilung der Anmeldung

(1) Eine Teilungserklärung einer Anmeldung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung;
b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;
d) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2) 1Das Amt legt für jede Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. 2Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für jede Teilanmeldung.

(3) Die Veröffentlichung jeder Teilanmeldung enthält die in Artikel 7 festgelegten Angaben und Elemente.