Art. 12
Inhalt eines Antrags auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer Unionsmarke oder des Anmelders einer Unionsmarke.
Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
b) den Namen oder die Anschrift des Inhabers einer Unionsmarke, wie im Register verzeichnet, sofern das Amt ihm nicht bereits eine Identifikationsnummer erteilt hat; in diesem Fall reicht es aus, wenn der Antragsteller diese Nummer sowie den Namen des Inhabers angibt.
c) die Angabe des neuen Namens oder der neuen Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
2Die Buchstaben b und c des ersten Unterabsatzes gelten sinngemäß für einen Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders einer Unionsmarke.
3In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.