Art. 17
Inhalt der Markensatzung von Unionsgewährleistungsmarken
In den Markensatzungen von Unionsgewährleistungsmarken im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:
a) der Name des Anmelders;
b) eine Erklärung, der zufolge der Anmelder die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt;
c) eine Wiedergabe der Unionsgewährleistungsmarke;
d) die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionsgewährleistungsmarke sind;
e) die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die mit der Unionsgewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen, etwa Material, Art der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit;
f) die Bedingungen für die Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen;
g) die zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugten Personen;
h) die Art und Weise, in der die bescheinigende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat.