Titel VI
UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Art. 16
Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken
In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:
a) der Name des Anmelders;
b) der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
c) die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;
d) im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
e) eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;
f) die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;
g) gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;
h) die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwaige bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EU) 2017/1001;
i) gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Mitglied des Verbandes zu werden.