UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Titel VI
UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN

Art. 16

Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken

In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:

a) der Name des Anmelders;
b) der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
c) die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;
d) im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
e) eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;
f) die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;
g) gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;
h) die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwaige bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EU) 2017/1001;
i) gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Mitglied des Verbandes zu werden.