Art. 15
Verzicht
(1)
Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) wird der Verzicht nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen bleiben soll.
(2)
Ist im Register ein Recht eines Dritten an der Unionsmarke eingetragen, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Dritten zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet.