UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 32

Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt

(1) Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 Folgendes enthalten:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,
d) die Nummer und das Datum der Anmeldung der betreffenden Eintragung;
e) die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke registriert wurde, sowie derjenigen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;
f) eine Kopie der betreffenden Eintragungsurkunde.

(2) Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, so muss der Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthalten.

(3) Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dem Internationalen Büro Folgendes mit:

a) der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
b) die Namen der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist;
c) die Nummer der betreffenden Eintragung;
d) den Zeitpunkt, von dem an die entsprechende Eintragung wirksam war.