Art. 32
Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt
(1)
Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 Folgendes enthalten:
a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,
d) die Nummer und das Datum der Anmeldung der betreffenden Eintragung;
e) die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke registriert wurde, sowie derjenigen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;
f) eine Kopie der betreffenden Eintragungsurkunde.
(2)
Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, so muss der Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthalten.
(3)
Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dem Internationalen Büro Folgendes mit:
a) der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
b) die Namen der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist;
c) die Nummer der betreffenden Eintragung;
d) den Zeitpunkt, von dem an die entsprechende Eintragung wirksam war.