Titel II
ANMELDEVERFAHREN
Art. 2
Inhalt der Anmeldung
(1)
Die Anmeldung einer Unionsmarke muss Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung der Marke als Unionsmarke;
b) den Namen und die Anschrift sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann von dem Anmelder verlangen, dass er Telefonnummern oder andere Kontaktangaben für die Kommunikation durch elektronische Mittel nach Vorgaben des Exekutivdirektors zur Verfügung stellt. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wurde vom Amt bereits eine Identifikationsnummer erteilt, so reicht es aus, wenn der Anmelder diese Nummer sowie den Namen des Anmelders angibt;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen werden soll, im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001. Das Verzeichnis kann ganz oder teilweise aus einer vom Amt zur Verfügung gestellten Datenbank akzeptierbarer Begriffe ausgewählt werden.
d) eine Wiedergabe der Marke nach Artikel 3 dieser Verordnung;
e) falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters oder die Identifikationsnummer gemäß Buchstabe b; hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in dem Antrag nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll;
f) falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
g) falls die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;
h) falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 mit der Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen angegeben sind. Diese Erklärung kann auch innerhalb des in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums abgegeben werden;
i) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung die Eintragung einer Unionskollektivmarke gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder die Eintragung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/1001 betrifft;
j) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001;
k) die Unterschrift des Anmelders oder des Vertreters des Anmelders gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;
l) gegebenenfalls die Beantragung eines Recherchenberichts nach Artikel 43 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001.
(2)
1Die Anmeldung kann den Anspruch umfassen, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlangt hat sowie eine Angabe, ob es sich bei diesem Anspruch um einen Haupt- oder einen Hilfsanspruch handelt.
2Dieser Anspruch kann auch innerhalb des in Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums eingereicht werden.
(3)
1Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke kann auch die Markensatzungen umfassen.
2Sind solche Satzungen nicht in der Anmeldung enthalten, sind sie innerhalb des in Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums vorzulegen.
(4)
Gibt es mehr als einen Anmelder, so kann die Anmeldung die Benennung eines der Anmelder oder Vertreter zum gemeinsamen Vertreter umfassen.