UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung

a) der Einzelheiten, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) eingereicht werden soll;
b) der Unterlagen, die zur Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung und zur Inanspruchnahme des Zeitrangs erforderlich sind, sowie der Nachweise, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität vorzulegen sind;
c) der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen;
d) des Inhalts einer Teilungserklärung für eine Anmeldung, Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss, sowie der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Teilanmeldung enthalten sein müssen;
e) des Inhalts und der Form der Eintragungsurkunde;
f) des Inhalt einer Teilungserklärung für eine Eintragung und der Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss;
g) der Einzelheiten, die in Anträgen auf Änderung sowie für die Änderung eines Namens oder einer Anschrift enthalten sein müssen;
h) des Inhalts eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs, der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, und von Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang;
i) der Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung anzugeben sind, und der Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten erforderlich sind;
j) der Einzelheiten, die in den Satzungen einer Unionskollektivmarke und einer Unionsgewährleistungsmarke anzugeben sind;
k) der Höchstsätze der für die Durchführung des Verfahrens notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten;
l) gewisser Einzelheiten betreffend die Veröffentlichung im Unionsmarkenblatt und im Amtsblatt des Amtes;
m) der Einzelheiten, in welcher Form das Amt und die Behörden der Mitgliedstaaten untereinander Informationen austauschen und einander Akteneinsicht gewähren;
n) der Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung und der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung enthalten sein müssen;
o) inwieweit Begleitunterlagen im schriftlichen Verfahren vor dem Amt in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden können, ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss und welche Standardvoraussetzungen die Übersetzungen erfüllen müssen;
p) der Entscheidungen durch einzelne Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilung;
q) der Einzelheiten bezüglich der internationalen Registrierung von Marken:
i) das für die Beantragung einer internationalen Anmeldung erforderliche Formblatt;
ii) die Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen, die dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) mitzuteilen sind, und der einschlägige Zeitpunkt dieser Mitteilung;
iii) die detaillierten Erfordernisse in Bezug auf Anträge auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung;
iv) die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs für eine internationale Registrierung anzugeben sind und die Einzelheiten der dem Internationalen Büro mitzuteilenden Informationen;
v) die Einzelheiten, die in der dem Internationalen Büro zu übermittelnden Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen anzugeben sind;
vi) die Einzelheiten, die in der endgültigen Gewährung oder Verweigerung des Schutzes anzugeben sind;
vii) die Einzelheiten, die in der Nichtigkeitserklärung anzugeben sind;
viii) die Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung einer internationalen Registrierung und in der Veröffentlichung derartiger Anträge anzugeben sind;
ix) die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung anzugeben sind.