1Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, damit der Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritäts- und Zeitrangansprüchen verringert wird. 2Es sollte daher nicht mehr erforderlich sein, beglaubigte Kopien der früheren Anmeldung oder Eintragung vorzulegen. 3Darüber hinaus sollte das Amt nicht mehr verpflichtet sein, im Falle eines Prioritätsanspruchs eine Kopie der früheren Anmeldung einer Marke in die Akte aufzunehmen.