(1) Werden im Blatt für Unionsmarken gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 oder dieser Verordnung Angaben veröffentlicht, so ist das im Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blattes für Unionsmarken als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.
(2) Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.
(3) Das Amt darf Ausgaben des Amtsblatts mit elektronischen Mitteln öffentlich bereitstellen.