1Sofern in dieser Verordnung oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 nichts anderes bestimmt ist, können in schriftlichen Verfahren vor dem Amt zu verwendende Schriftstücke in jeder Amtssprache der Union vorgelegt werden. 2Sind derartige Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/1001 abgefasst, kann das Amt auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der anderen Partei die Vorlage einer Übersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer von ihm festgelegten Frist verlangen.