Art. 23
Inhalt der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung
Die Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
a) das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die die Umwandlung beantragt wird;
b) einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Unionsmarken;
c) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;
d) betrifft der Antrag nicht alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;
e) wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe, die Angabe der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
f) das Datum des Umwandlungsantrags.