UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Titel X
UMWANDLUNG

Art. 22

Inhalt eines Antrags auf Umwandlung

Der Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Umwandlungsantragstellers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
b) das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
c) die Gründe für die Umwandlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1001;
d) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;
e) betrifft der Antrag nicht alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Unionsmarke eingetragen wurde, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird, und, wenn die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird und das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe ist, die Angabe der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
f) wird die Umwandlung gemäß Artikel 139 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 beantragt, weil eine Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund eines Urteils eines Unionsmarkengerichts verloren hat, die Angabe des Datums, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, sowie eine Kopie der Entscheidung, die in der Sprache vorgelegt werden kann, in der die Entscheidung ergangen ist.