Art. 36
Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer Unionsmarke
Ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 204 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss über die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Bestandteile hinaus Folgendes enthalten:
a) die Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;
b) den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;
c) den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;
d) gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.