UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

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1Nach der Verordnung (EU) 2017/1001 ist die Wiedergabe einer Marke mit grafischen Mitteln nicht mehr erforderlich, wenn sie es den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit gestattet, den Schutzgegenstand klar und präzise zu bestimmen. 2Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, ist es daher notwendig, deutlich hervorzuheben, dass der präzise Schutzgegenstand des durch die Registrierung verliehenen ausschließlichen Rechts durch die Wiedergabe bestimmt wird. 3Die Wiedergabe sollte gegebenenfalls durch eine Angabe des betreffenden Markentyps ergänzt werden. 4Sie kann durch eine Beschreibung des Zeichens in geeigneten Fällen ergänzt werden. 5Eine solche Angabe oder Beschreibung sollte mit der Wiedergabe übereinstimmen.