UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 30

Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) Der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Erfordernisse erfüllen:

a) er wird auf einem der in Artikel 31 dieser Verordnung genannten Formblätter eingereicht und enthält alle im Formblatt verlangten Angaben und Informationen;
b) er enthält die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht;
c) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ist von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen gedeckt;
d) der Antragsteller ist den Angaben im internationalen Formblatt zufolge berechtigt, im Anschluss an die internationale Registrierung über das Amt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls eine Benennung vorzunehmen.

(2) Erfüllt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes nicht sämtliche Erfordernisse des Absatzes 1, fordert das Amt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu beheben.