1Aus denselben Gründen sollte es außerdem zulässig sein, dass das Amt Eintragungsurkunden ausstellt, in denen die Wiedergabe der Marke durch einen elektronischen Link ersetzt ist. 2Darüber hinaus ist es bei nach der Eintragung ausgestellten Bescheinigungen und um Anträgen Rechnung zu tragen, die zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, an dem sich möglicherweise die eingetragenen Angaben geändert haben, angezeigt, die Möglichkeit der Ausstellung einer aktualisierten Fassung der Bescheinigung vorzusehen, in der relevante spätere Einträge in das Register angegeben sind.