Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431
Vom
5.3.2018
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Aus Gründen der Effizienz sollten bestimmte Entscheidungen des Amts in Bezug auf Widersprüche oder Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke von einem einzigen Mitglied getroffen werden.