Um Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Wahrung einer gewissen Flexibilität ist es notwendig, einen Mindestinhalt der Satzungen für Unionskollektivmarken und Unionsgewährleistungsmarken festzulegen, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgelegt werden, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, diese neue Art des Markenschutzes zu nutzen.