LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953 (GBl. 1953, 173)

Zuletzt geändert am 26.4.2022 (GBl. S. 237)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER HAUPTTEIL
Vom Menschen und seinen Ordnungen
I.
Mensch und Staat

Art. 1

(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.

(2) 1 Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. 2 Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.

Art. 2

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

(2) Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.

Art. 2a

Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.

Art. 2b

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 3

(1) 1 Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. 2 Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. 3 Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

(2) 1 Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. 2 Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.

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