29. BImSchV

Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 22.5.2000

Zuletzt geändert am 14.8.2012

§ 1

Gebührentarif

1Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).