(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.
(2) 1 Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. 2 Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.
(4) 1 Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. 2 Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.
(1) 1 Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. 2 Öffentliche Schulen sind Schulen, die
(2) 1 Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). 2 Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) 1 Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2 Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten. 3 § 115 Absatz 3f und § 115a finden nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. 4 § 115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. 5 § 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
(4) Auf Einrichtigungen im Sinne des § 8b findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(1) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.
(2) Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.
(3) 1 In den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. 2 Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (inklusive Bildung).
(4) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen.
(1) 1 Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. 2 Sie können in Schultypen gegliedert sein. 3 Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten. 4 Schularten sind
(2) 1 Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, daß bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind. 2 Schulstufen sind
(3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zuläßt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.
(1) 1 Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. 2 Sie verbinden an drei oder vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. 3 Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.
(2) 1 Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. 2 In der verbindlichen Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. 3 In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme. 4 Die Einführung der Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden.
(3) 1 Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschule besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulpflicht nach § 72 Absatz 3. 2 Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 3 Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
(4) 1 Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim Mittagessen obliegen dem Schulträger. 2 Die darüber hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. 3 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. 4 Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauschalierten Kosten für das Aufsichtspersonal. 5 Für jeweils 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson eingerechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein Sockel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. 6 Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vorangegangenen Jahres. 7 Für jede Aufsichtsperson und Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. 8 Dieser Betrag wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittleren Dienst dynamisiert.
(5) 1 Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. 2 Bevor der Schulträger den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt, hört er die Schulkonferenz an.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädagogischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln.