(1) 1Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
(2) 1Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). 2Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden § 115 Absätze 1, 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen Anwendung auf folgende Schulen:
(4) Auf Einrichtigungen im Sinne des § 8b findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.