(1) 1Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
(2) 1Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). 2Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten. 3§ 115 Absatz 3f und § 115a finden nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. 4§ 115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. 5§ 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
(4) Auf Einrichtigungen im Sinne des § 8b sowie Horte und Horte an der Schule findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.