§ 2
Geltungsbereich des Gesetzes
(1)
1Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen.
Öffentliche Schulen sind Schulen, die
1.
von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
2.
vom Land allein
3getragen werden.
(2)
1Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).
2Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3)
Das Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug,
2.
Pflegeschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und
3.
Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.
(4)
Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 finden auf
1.
Schulen in freier Trägerschaft für Sozialwesen oder soziale Berufe nach dem Privatschulgesetz,
2.
Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet,
3.
Pflegeschulen in freier Trägerschaft, soweit auf diese das Pflegeberufegesetz Anwendung findet, und
4.
Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens
2im Geschäftsbereich des Sozialministeriums § 115 Absätze 1 bis 1b, 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke Anwendung.
(5)
§ 113a, § 115 Absatz 3e, § 115a und § 116 finden nur Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
(6)
§ 115b Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum.
(7)
Auf Einrichtungen im Sinne des § 8b sowie Horte und Horte an der Schule findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.