SchG

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 22.11.2022

B. Geltungsbereich

§ 2

Geltungsbereich des Gesetzes

(1) 1Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die

1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
2. vom Land allein
3getragen werden.

(2) 1Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). 2Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

(3) 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.

(4) Auf Einrichtigungen im Sinne des § 8b findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.