DesignG

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Vom 12.3.2004 (BGBl. I S. 390)

Neugefasst am 24.2.2014 (BGBl. I S. 122)

Zuletzt geändert am 10.8.2021 (BGBl. I S. 3490)

Abschnitt 1
Schutzvoraussetzungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Berechtigte
§ 7Recht auf das eingetragene Design
Abschnitt 3
Eintragungsverfahren
§ 11Anmeldung
Abschnitt 4
Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27Entstehung und Dauer des Schutzes
Abschnitt 5
Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 29Rechtsnachfolge
Abschnitt 6
Nichtigkeit und Löschung
§ 33Nichtigkeit
Abschnitt 7
Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
§ 37Gegenstand des Schutzes
Abschnitt 9
Verfahren in Designstreitsachen
§ 52Designstreitsachen
Abschnitt 10
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 55Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
Abschnitt 11
Besondere Bestimmungen
§ 58Inlandsvertreter
Abschnitt 12
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
Abschnitt 13
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
§ 66Anwendung dieses Gesetzes
Abschnitt 14
Übergangsvorschriften
§ 72Anzuwendendes Recht
Abschnitt 1
Schutzvoraussetzungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

§ 2

Designschutz

(1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) 1 Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. 2 Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) 1 Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2 Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

§ 3

Ausschluss vom Designschutz

(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind

1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;
2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;
3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
4. Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6^(ter) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.

§ 4

Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

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