DesignG

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Vom 12.3.2004 (BGBl. I S. 390)

Neugefasst am 24.2.2014 (BGBl. I S. 122)

Zuletzt geändert am 10.8.2021 (BGBl. I S. 3490)

Abschnitt 1
Schutzvoraussetzungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Berechtigte
§ 7Recht auf das eingetragene Design
Abschnitt 3
Eintragungsverfahren
§ 11Anmeldung
Abschnitt 4
Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27Entstehung und Dauer des Schutzes
Abschnitt 5
Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 29Rechtsnachfolge
Abschnitt 6
Nichtigkeit und Löschung
§ 33Nichtigkeit
Abschnitt 7
Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
§ 37Gegenstand des Schutzes
Abschnitt 9
Verfahren in Designstreitsachen
§ 52Designstreitsachen
Abschnitt 10
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 55Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
Abschnitt 11
Besondere Bestimmungen
§ 58Inlandsvertreter
Abschnitt 12
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
Abschnitt 13
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
§ 66Anwendung dieses Gesetzes
Abschnitt 14
Übergangsvorschriften
§ 72Anzuwendendes Recht

§ 20

Bekanntmachung

(1) 1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 21

Aufschiebung der Bekanntmachung

(1) 1 Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. 2 Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register.

(2) 1 Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. 2 Sofern von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Designs einzureichen.

(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.

(4) 1 Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. 2 Bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne eingetragene Designs beschränkt werden.

§ 22

Einsichtnahme in das Register

(1) 1 Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2 Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit

1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

§ 22a

Datenschutz

1 Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

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