DesignG

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Vom 12.3.2004

Neugefasst am 24.2.2014

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 7
Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen

§ 37

Gegenstand des Schutzes

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.