SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Vom 20.8.1985

Neugefasst am 16.7.2004

Zuletzt geändert am 20.12.2022

Abschnitt 1
Saatgutordnung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. 2Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. 3Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.