LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

Vom 11.1.2005

Zuletzt geändert am 22.4.2020

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.