§ 2
Aufgaben
1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.
Dazu gehört insbesondere, dass sie:
1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.